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Home›Konsumentenschutz›Allgemein›Änderung des Telekommunikationsgesetzes für die Verwendung von 0180-Nummern

Änderung des Telekommunikationsgesetzes für die Verwendung von 0180-Nummern

25. 02. 2010

hotlineWer kennt ihn nicht, den kleinen Kostenhinweis in Onlineshops, oder auf anderen Webseiten die eine 0180er Nummer für den Kontakt oder eine Bestellung angeben. Oft wird nur erwähnt, das Anrufe aus dem Mobilfunknetz erheblich mehr kosten. Damit ist nun ab 1.3.2010 Schluss.

Jeder Verwender  einer 0180er Nummer  muss, ausser den genauen Kosten für den Anruf aus dem Festnetz, nun auch die Kosten für einen Anruf aus dem Mobilfunknetz angeben.

Je nachdem, welche Ziffer nach der Vorwahl (0180) folgt, ist festgelegt, wie viel der Anrufer pro Minute bzw. pro Anruf zahlen muss.

Nummern-teilbereich Festnetzpreis ct/min Festnetzpreis ct/Anruf
0180-1 3,9 –
0180-2 – 6
0180-3 9 –
0180-4 – 20
0180-5 14 –

Ab dem 01.03.2010 müssen Verwender dieser Telefonnummern aber nicht mehr nur darauf hinweisen, dass Mobilfunkpreise abweichend sind, sondern müssen explizit den Mobilfunkhöchstpreis angeben.

Dieser wurde ebenfalls durch die Bundesnetzagentur festgelegt und beträgt für alle Nummern 42 ct/min.

Der Hinweis im oben genannten Beispiel muss ab Montag, 01.03.2010, also lauten:

“14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min.”

Gemäß § 149 Nr. 13a TKG (in der Fassung ab 01.03.2010) handelt ordnungswidrig, wer

entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

Bei Verstößen drohen gemäß § 149 Abs. 2 TKG Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Quelle: Trustedshops

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