Zahlungstitel erschlichen- Telefonmitschnitt sollte Lotterievertrag beweisen.


Als der Mann ablehnte, bedrängten die Betrüger den 74-Jährigen über mehrere Wochen mit Anrufen und versuchten ihn dazu zu bewegen, der Abbuchung zuzustimmen, ohne Erfolg.
Drei Jahre später wurde gegen den Mann ein Zahlungstitel erwirkt – von der Uniscore Forderungsmanagement GmbH (uniscore). Der Rentner setzte sich nicht zur Wehr.
Erst als der Gerichtsvollzieher seinen Besuch ankündigte, holte der Mann anwaltlichen Rat ein. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts klagte er gegen die Zwangsvollstreckung. So kam der Fall vor das Amtsgericht Hamburg.
Vor Gericht behauptete das Inkassounternehmen, es bearbeite „ausschließlich existente und fällige Forderungen“. Zum Beweis für den vermeintlichen Anspruch legte es einen Telefonmitschnitt vor, der den vermeintlichen Vertrag belegen sollte.
Der Amtsrichter durchschaute diese Masche: Das Inkassounternehmen habe sich den Vollstreckungsbescheid erschlichen, da es wusste, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Die Zwangsvollstreckung wurde folglich für unzulässig erklärt, das Inkassounternehmen verurteilt, den Zahlungstitel herauszugeben.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Kay Ole Johannes der den Rentner gegen Uniscore vertrat, hat die Entscheidung Folgen für viele ähnliche Fälle:
„Nach meiner Schätzung sind viele Angerufene durch die Situation eingeschüchtert und wehren sich nicht.“ Dabei sei eine Widerrufsbelehrung in den meisten Fällen nicht erfolgt. „In all diesen Fällen bestehen gute Chancen, gegen die Anspruchsteller vorzugehen, selbst dann, wenn der Zahlungstitel mittlerweile rechtskräftig geworden sein sollte“.
Helfen soll auch das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Danach sind am Telefon geschlossene Verträge über Gewinnspiele erst rechtskräftig, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind. Das heißt, der Angerufene kann nicht allein durch seine Zustimmung am Telefon einen gültigen Vertrag eingehen, er muss die ihm im Anschluss zugesandten Unterlagen erst unterschrieben zurücksenden.
Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen: 17a C 3/13). Hier das Urteil im PDF Format