Sammelklagen in Deutschland sind Unsinn

Abzocke im Internet, tausende Geschädigte- deshalb wird gerne im Internet der Ruf nach Sammelklagen (wie im amerikanischen Recht ) gegen die verschiedensten Abzocker laut.
In einer Sammelklage würden die Klagen unterschiedlicher Kläger gegen einen Beklagten zu einem Prozeß zusammenfassen.
So etwas gibt es in der angelsächsischen Rechtsprechung, speziell in den USA, dort als sog. “class-action-suit” bekannt. Weil derartige Urteile wegen der hohen Publikumswirksamkeit besonders gern auch in deutschen Medien zitiert werden, entsteht die irrige Meinung, eine Sammelklage sei auch nach deutschem Recht möglich.
Hier gibt es jedoch nur in einigen Fällen die Möglichkeit der Streitgenossenschaft (gemäß §§ 59, 60 ZPO und analog § 260 ZPO) sowie die Prozessverbindung nach § 147 ZPO, was aber mit der US-amerikanischen “class-action” (Sammelklage) nicht vergleichbar ist.
Die Voraussetzungen zur Bildung einer Streitgenossenschaft werden hier näher erklärt.
In bestimmten Strafrechtsfällen kann ein Staatsanwalt ein Verfahren z.B. wegen massenhaften Betrugs (§ 263 StGB) in tausenden Fällen zu einem Sammelverfahren (gemäß Nr. 25 – 27 RiStBV) zusammenfassen.
Wir halten deshalb Aufrufe an betroffene Verbraucher- man solle sich zu sogenannten „Sammelklagen zusammenschliessen“ für puren Unsinn oder Unwissenheit, die dem Betroffenen falsche Hoffnung auf eine erfolgreiche Klage mittels Sammelklage suggerieren.