Rechtsirrtum: Sammelklage gegen Abofallenbetreiber

Immer wieder kommt bei unseren Lesern die Frage und die Aufforderung zur Sammelklage bei den Opfern von outlets.de und anderen Abofallen auf. Und wie schon so oft erwähnt– Sind Sammelklagen gegen Abofallenbetreiber in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht möglich.
In einer Sammelklage würden die Klagen unterschiedlicher Kläger gegen einen Beklagten zu einem Prozeß zusammenfassen. So etwas gibt es in der angelsächsischen Rechtsprechung, speziell in den USA, dort als sog. “class-action-suit” bekannt.
Weil derartige Urteile wegen der hohen Publikumswirksamkeit besonders gern auch in deutschen Medien zitiert werden, entsteht die irrige Meinung, eine Sammelklage sei auch nach deutschem Recht möglich.
Hier gibt es jedoch nur in einigen Fällen die Möglichkeit der Streitgenossenschaft (gemäß §§ 59, 60 ZPO und analog § 260 ZPO) sowie die Prozessverbindung nach § 147 ZPO, was aber mit der US-amerikanischen “class-action” (Sammelklage) nicht vergleichbar ist. Die Voraussetzungen zur Bildung einer Streitgenossenschaft werden hier näher erklärt.
Vereinfacht kann man sagen, dass z.B. eine Gläubigergemeinschaft gemeinsam als Streitgenossenschaft einen Schuldner verklagen kann, oder dass z.B. eine Aktionärsgemeinschaft gegen den Unternehmensvorstand in einer Prozessverbindung alle Einzelprozesse zu einem einzigen zusammenlegen kann.
Im Verbraucherrecht liegen jedoch die Voraussetzungen für die Bildung einer Streitgenossenschaft bzw. für eine Prozessverbindung in aller Regel nicht vor. Hier wird jeder Kläger als Individuum, als Fall für sich betrachtet.
Speziell für Verbraucherschutzverbände, nicht aber für Privatpersonen gibt es die Möglichkeit der sogenannten “Verbandsklage“.
Aber: Mit einem kleinen Umweg sind auch in Deutschland “Sammelklagen” oder besser gesagt (Verbandsklagen) vermeiden wir hier das Wort “Sammelklage“, weil es die ja im deutschen Rechtsystem nicht gibt) möglich.
Merke: Verbands oder Vereinsklagen sind keine (us-amerikanischen) Sammelklagen, wie sie diese aus diversen amerikanischen Gerichtsserien oder Filmen kennen.
Als Verbandsklage bezeichnet die Klage eine juristischen Person zur “Geltendmachung von Rechten der Verbandsangehörigen”, nicht nur des Verbandes selbst. Sie betrifft vor allem die Geltendmachung und Durchsetzung von Interessen, deren Wahrnehmung der Verband sich selbst zur Aufgabe gestellt hat.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Durch Gründung eines Vereins (z. B. Verein der XY – Geschädigten) kann eine juristische Person kreiert werden, die dann vor Gericht als Klägerin auftritt.
Da das ganze aber natürlich nicht ohne Rechtsanwalt geht, dürfte selbstverständlich sein. Die Kosten die ihnen durch die Mandatsvergabe an einen Anwalt und die Prozessführung entstehen, minimieren sich aber durch die große Zahl der Geschädigten.
In bestimmten Strafrechtsfällen kann ein Staatsanwalt ein Verfahren z.B. wegen massenhaften Betrugs (§ 263 StGB) in tausenden Fällen zu einem Sammelverfahren (gemäß Nr. 25 – 27 RiStBV) zusammenfassen.