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Home›Konsumentenschutz›Allgemein›Gericht untersagt Porno-Pranger: Jetzt können die Abmahner abgemahnt werden

Gericht untersagt Porno-Pranger: Jetzt können die Abmahner abgemahnt werden

31. 08. 2012

Mann übergibt Brief mit Abmahnung- © fovito - Fotolia.comDurch die Entscheidung des LG Essen 4 O 263/12 vom 30.08.2012 hat eine von der Kanzlei U+C  abgemahnte Person gezeigt, wie man sich wehren kann.

Rechtsanwalt Hendrik Peters hatte für seine Mandantin eine Abmahnung an die Kanzlei geschickt, um der Anwaltskanzlei Urmann & Collegen die Chance zu geben, sich außergerichtlich zu einigen.

Die Kanzlei U+C lies die Frist ungenutzt verstreichen. Daraufhin wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese wurde gestern vom Landgericht Essen erlassen.

Das Gericht in seiner Begründung:

…der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der mit der Veröffentlichung einher gehe, sei rechtswidrig. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem U+C bislang die Rechtmäßigkeit der „Gegnerliste“ begründete, treffe auf diesen Fall nicht zu,

Die Betroffene müsse befürchten, durch die Veröffentlichung ihres Namens „in ihrem sozialen Ansehen beeinträchtigt zu werden“. Hier überwiege abgesehen davon klar das Persönlichkeitsrecht vor den Geschäfts- und Werbeinteressen der Abmahn-Kanzlei.

Gegen den Beschluss des LG Essen sind noch Rechtsmittel möglich.

Quellen: RA Hendrik Peters / regensburg digital

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