Der Ton wird schärfer: Auch der Bundestag wird mit “Outlets” Rechnung bedacht

Wir haben es uns fast gedacht, dass es nicht bei einer einzigen Rechnung bleibt, die der Empfänger der abgebildeten Rechnung erhält. Mittlerweile sind 101,- Euro fällig und man weist ganz bescheiden darau hin:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Sinne einer wirtschaftlichen Abwicklung unserer Vertragsverhältnisse den weiteren Einzug einem darauf spezialisierten Inkasso-/Rechtsanwaltsbüros übertragen werden. Dadurch können Ihnen weitere Kosten und bei Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen sogar weitere Nachteile, wie z. B. ein Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei (wie z.B. der Schufa Holding AG oder der Creditreform) entstehen.
Wird da eventuell versucht mittels dem „Stichwort Schufa oder Creditreform“ einzuschüchtern?
Übrigends befindet sich das erwähnte spezialisierte Inkasso/Rechtsanwaltbüro ebenfalls im Hause Borsigstrasse 35 in Rodgau genau wie die Firma Icontent GmbH des Michael Burat.
Die Icontent in dem Schreiben weiter:
Dass Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich wirksam sind, hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 07. November 2001 Az: VIII ZR 13/01 entschieden. Die rechtliche Grundlagen des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Vertrages finden sich in §§ 311 Abs. 1,271 Abs. 1 BGB.
Den Anforderungen des Fernabsatzrechtes sowie der Preisangabenverordnung sind wir gerecht geworden,der Hinweis auf das Entgelt befindet sich klar und deutlich neben der Anmeldemaske (siehe auch Urteil
vom Landgericht Mannheim 2 O 268/08, sowie Amtsgericht Langen 58 C 6/10).Die Wirksamkeit der Verträge von Outlets.de wurde kürzlich vom Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 32 C 764/10 – 84 sowie Amtsgericht Witten, Aktenzeichen 2 C 585/10 überprüft und bestätigt.
Bitte beachten Sie, dass es bei Vorliegen der gesetzlich nunmehr in § 28 a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelten Voraussetzungen oder etwa bei einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Überlassung von Listen gemäß § 915f. ZPO sogar zu einem negativen Eintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei (wie z.B. der Schufa Holding AG) kommen könnte.
Man.. Was für ein gequirlter Paragrafenmist wird da dem hilflosen Verbraucher aufgetischt. Man muss ja in Erhrfurcht erstarren vor soviel „Recht“. Wird da eventuell versucht mittels dem „Stichwort Schufa oder Creditreform“ einzuschüchtern? Wir sind gespannt, wenn dann der Gerichtsvollzieher in Berlin im Bundestag steht und pfänden will 🙂
Im übrigen ist existieren seit August 09 bis heute- sage und schreibe 1757 Lockvogelseiten zur Kostenfalle der Icontent GmbH.