Antworten von Rechtsanwalt Peter Knöppel zu outlets.de

Auf Grund der vielen Anfragen und Hinweise von outlets.de Kostenfallenopfern, baten wir die Rechtsanwaltskanzlei anwaltsofort und deren Betreiber RA Peter Knöppel um Hinweise und Tipps im Umgang mit den Forderungen von outlets.de
Hier die Antwort von der Kanzlei anwaltsofort aus Halle.
Es sei erwähnt, dass es zum Problemkreis der Kostenfallen im Internet leider immer noch keine abschließend klärende höchstrichterliche Rechtssprechung und keine klare gesetzgeberischen Entscheidungen hierzu gibt.
Daher sind wir auf die Rechtssprechung der Instanzgerichte angewiesen und diese urteilen bekanntlich nicht immer einheitlich.
1. Vertragsschluss bei outlets.de
Wenn ein Benutzer bei outlets.de landet, stellt sich die Frage, ob der User hier einen Vertrag mit outlets.de schliesst, wenn er seine Daten in die Eingabemaske setzt und den Button absenden drückt.
Nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes Leipzig, welches sich Februar 2010 mit einen angedrohten Schufaeintrag hinsichtlich outlets.de beschäftigte, kommt zwischen dem Kunden und outlets.de kein Vertrag zustande.
Dies deshalb, weil der Kunde beim Eingeben der Personendaten und dem Drücken des Button Absenden den nicht deutlich zu sehenden Hinweis auf die Bezahlpflicht sieht.
2. Widerrufsrecht bei outlets.de
Hier hatten wir in der Vergangenheit mehrfach daraufhingewiesen, dass die Widerrufsbelehrung bei outlets.de hinsichtlich der 14 Tage-Frist aus unserer Sicht rechtswidrig ist.
Solange outlets.de nicht mit oder unmittelbar gleichzeitig nach Vertragsschluss dem User schriftlich die Widerrufsbelehrung mitteilt, so gilt die Regel : 1 Monat Widerrufsfrist.
Beweispflichtig für den Zugang der Belehrung beim Kunden ist outlets.de.
Da die Widerrufsbelehrung hier nach unseren Recherchen erst nach Vertragsschluss erfolgt, ist die von outlets.de angebotene Widerrufsbelehrung rechtswidrig.
3. Fälligkeit der Zahlung, Zahlungsverzug
Darf outlets.de für seine Dienste einen von 96 € Jahresbeitrag sofort verlangen ? Wir sind der Auffassung nein.
Diese Auffassung wird bestätigt durch die Rechtssprechung das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 04.12.2008, Az.:6 U 186/07.
Eine Klausel die zu einer Vorleistung für eine noch nicht erbrachte Leistung von 12 Monaten verpflichtet, ist nach § 307 BGB unwirksam. Sie verstößt gegen den Grundgedanken des § 614 BGB, wonach die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu entrichten ist.
Daher kann nach unserer Auffassung hier auch kein Zahlungsverzug zu Lasten der betroffenen Kunden eintreten. Dies bedeutet, dass keine Verzugszinsen oder sonstiger Verzugsschaden zu Lasten der outlets Kunden entstehen können.
4. Kann ich die schon gezahlten 96 € von outlets.de zurückfordern ?
Wir sind der Auffassung, dass Sie ein Rückforderungs-recht haben, weil der Vertrag aus unserer Sicht erfolgreich angefochten oder widerrufen werden kann. Wenn Sie schon gezahlt haben, bedeutet dies nicht sofort ein Schuldanerkenntnis. Wenn die Widerrufsfrist falsch ist, so kann Ihnen der Erfüllungseinwand nicht entgegengehalten werden. Auch hier würde im Falle einer Zahlungsklage durch outlets.de eine Widerklage in Betracht kommen.
5. Droht eine Klagewelle ?
Für viele Kunden stellt sich die Frage, ob outlets.de nach der wirklich allerletzten Mahnung auch den Gerichtsweg einschlägt. Diese Frage kann man seriös nicht beantworten. Man kann nur sagen, dass bis heute nicht bekannt ist, dass outlets.de gerichtlich Forderungen eingeklagt hat.
Dies bedeutet aber nicht, dass outlets.de dies auch nicht tun würde.
Wir bedanken uns für die Stellungnahme von anwaltsofort.
Rechtsanwalt Peter Knöppel hatte in der Vergangenheit schon gerichtliche Entscheidungen gegen outlets.de erwirkt
Kommentare geschlossen, weil in allen unseren Berichten über Outlets die Fragen und Antworten bereits gegeben sind