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Abzocke der Gewerbeauskunft-zentrale: Schreiben sind unzulässig

6. 03. 2012

Die Gewerbeauskunft-zentrale  erweckt mit dem Formular den Eindruck, dass es sich um den Eintrag in ein öffentliches Register handelt. Auf den zugeschickten Schreiben an Gewerbetreibende, stehen bereits Angaben zum konkreten Unternehmen des Angeschriebenen, die ergänzt oder gegebenenfalls korrigiert werden sollen.

Im kleingedruckten Fließtext des GEW-Schreibens, wird zunächst den “Damen und Herren” erklärt, nur vollständige und aktuelle Firmendaten würden eine “erfolgreiche Empfehlung Ihres Unternehmens” gewährleisten.

Darüber steht zwar unter anderem auch “Eintragungsangebot” und weiter unten mitten im Text, dass der “Basiseintrag” (im Internet) jährlich 569,06 Euro kostet und man mit der Unterzeichnung den Basiseintrag “für zwei Jahre verbindlich bestellt”.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung “Az. I ZR 157/10″ der Abzocke durch so genannte Branchendienste einen Riegel vorgeschoben. Die “Werbung”, und nichts anderes ist oben angeführtes Angebot, darf bei Gewerbetreibenden nicht gezielt auf die Unaufmerksamkeit des Gewerbetreibenden setzen.

Der werbende Charakter einer Werbung darf nicht verschleiert oder versteckt werden.

TagsAbzockeAktenzeichen 756 Js 6542/11Aktz: 2a O 69/11Az. I ZR 157/10BGHBranchenbuchBranchenbuchabzockeDatenFaxGeldGerichtgewerbeauskunft-zentraleGewerbeauskunft-zentrale.deGWE Wirtschaftsinformations GmbHGWE Wirtschaftsinformationsges. mbHHellerIHKInfoInternetInternetabzockeKonsumerkonsumer.infoKostenfalleNeppNewsPolizeiRechtsanwaltRechtsanwaltkammerSonstigesTippTippsTricksUrteilVerbraucherVerbraucherzentraleVorsicht-FalleWarnungwww.gewerbeauskunft-zentrale.de

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