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Home›Konsumentenschutz›Allgemein›Ab Juli 2010: Das Pfändungsschutzkonto

Ab Juli 2010: Das Pfändungsschutzkonto

21. 06. 2010

Der Gesetzgeber hat ein Herz für Schuldner: Ab Juli 2010 können sie sich ein Pfändungs­schutz­konto einrichten oder ein bestehendes Giro­konto in ein solches “P-Konto” umwandeln lassen. Das soll sicher­stellen, dass das finanzielle Leben des Schuldners nicht vollends aus der Bahn gerät, etwa weil er seine Miete nicht mehr überweisen kann.

Veranlasst ein Gericht oder eine Behörde dann eine Pfändung, ist auf dem P-Konto jeden Monat automatisch ein Betrag von 985,15 Euro geschützt. Der Schuldner kann damit weiter wichtige Zahlungen wie die Miete leisten.

Ausserdem: Belegt der Schuldner seiner Bank Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich der Schutzbetrag. Muss er einem Menschen Unterhalt zahlen, kann das den Betrag auf 1 355,91 Euro steigern, unterstützt er zwei Menschen, darf er 1 562,47 Euro ­sichern.

Zusätzlich kann der Kontoinhaber mit dem Bescheid von der Familiengeld­kasse das Kindergeld schützen. Weist er den ­Bezug von Sozialleistungen nach, steigt der Schutzbetrag ebenfalls. Mehr Informationen darüber finden sie bei dem Forum Schuldnerberatung

Quelle   test.de

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