Rechtsanwalt Peter Knöppel informiert
Thema Gewinnversprechen und Kaffeefahrten in Deutschland


Sie haben ein Schreiben erhalten, in dem Ihnen ein Geldgewinn versprochen wird, und Sie werden aufgefordert, an einer sogenannten „Kaffeefahrt“ teilzunehmen, um Ihren Gewinn abzuholen. Wenn sie nun aber nicht daran teilnehmen wollen, sollen Sie Bestell- oder Reisekosten in einer bestimmten Höhe bezahlen.
Wie ist die Rechtslage
Seit dem 1. Juli 2000 gilt im deutschen Recht nach § 661a BGB der Grundsatz: Wer einen Gewinn verspricht , der muss diesen Gewinn auch tatsächlich leisten. Wer eine solche Gewinnzusage erhält, der hat gegen den Versender einen Anspruch auf den versprochenen Gewinn.
Ist eine Klage sinnvoll ?
Hier sollten Sie die Gewinnversprechen, zu mal wenn diese ungefragt bei Ihnen im Briefkasten landen, wegschmeißen. Wenn Sie aber Klagen wollen, gilt es neben den Voraussetzungen des § 661 a BGB auch noch zu prüfen, ob Ihre Rechtschutzversicherung den Fall übernimmt.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 2006 entschieden, dass der Rechtschutzversicherer nach den ARB 94 ( Rechtschutzbedingungen 1994 ) den Fall übernehmen muss. Weiterhin hat der BGH entschieden, dass das Gewinnversprechen an keine Auszahlungsvoraussetzungen gebunden ist.Auch hat der BGH im Jahre 2004 schon entschieden, dass Kaufverträge die durch sogenannte Gewinnversprechen zustande kommen, sittenwidrig und damit unwirksam sind.
Das Landgericht Gießen hatte am 30. September 2009 in einem Grundsatzurteil erstmals den Verkäufer bei einer Kaffeefahrt zur Auszahlung des im Einladungsschreiben versprochenen Gewinns in Höhe von 8.000 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat diese Entscheidung am 30. Dezember 2009 bestätigt. Wenn Sie einen Prozess nicht finanzieren können, bietet der Staat die Prozesskostenhilfe an.
Vorsicht aber, einige Gerichte lehnen die Übernahme der Prozesskostenhilfe mit grundsätzlichen Erwägungen ab, dass zB. die Beitreibung der Gewinnsumme nicht durchsetzbar ist, weil die Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben und daher erhebliche Schwierigkeiten mit der Beitreibung der Gewinnsumme verbunden sind. Andere Gerichte wie das OLG Celle haben die PKH auch gegen eine Briefkastenfirma, welche im Ausland ihren Sitz hat, bewilligt.
Strafbarkeit der Gewinnzusagen
Gewinnzusagen können nach einem Urteil des BGH vom 30.05.2008 nach § 16 UWG strafbar sein. Eine Strafanzeige ist daher sinnvoll. Aber nur gegen die Hintermänner. Die wirklichen Versender sind nicht die Briefkastenfirmen, sondern die Hintermänner, die sich hinter den gegründeten Briefkastenfirmen verstecken. Es ist sinnvoll gegen die tatsächlichen Versender vorzugehen. Diese haften dann für den Gewinn.
Unsere Hinweise zum Abschluss
Wenn ein Gewinnversprechen mit der Einladung einer Kaffeefahrt verbunden ist und Sie dort auch noch Reisekosten zahlen sollen, so sollten Sie nach der genannten Rechtssprechung nichts zahlen, wenn Sie die Reise schon gebucht haben. Wenn Sie schon bezahlt haben, verlangen Sie Ihr Geld zurück. Kaffeefahrten dienen in aller Regel nur dem Zweck etwas zu verkaufen. Meistens trifft es immer wieder unsere Seniorinnen und Senioren.
Die Auszahlung des Gewinns ist grundsätzlich nicht an einer Gegenleistung gebunden. § 661 a BGB will dies verhindern. Derartige Gewinnversprechen sind unlauter und können deshalb strafbar sein.
Widersprechen Sie sofort, wenn Sie mit dem Gewinnversprechen irgendwelche Leistungen gebucht haben. Fechten Sie den Vertrag an, berufen Sie sich auf die Sittenwidrigkeit solcher Leistungen. Gekaufte Waren brauchen daher nicht bezahlt werden. Wenn Sie etwas gezahlt haben, können Sie Ihren Kaufpreis zurückverlangen.
Sollten Sie angemahnt werden oder durch einen Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen unter Druck gesetzt werden, sollten Sie reagieren. Bei einem gerichtlichen Mahnschreiben auf jeden Fall reagieren, da es ansonsten zu einem für die Gegenseite beitreibbaren gerichtlichen Titel kommen kann. In solchen Fällen oder wenn Sie sich mit den Sachen nicht herum ärgern wollen, empfiehlt es sich eine Anwalt oder Rechtsrat zu suchen.
Ihr Rechtsanwalt Peter Knöppel