Berechnen Rechtsanwälte bei Abmahnungen überzogene Rechtsanwaltsgebühren?

Das Arbeitsgericht Charlottenburg hat festgestellt, dass Rechtsanwälte und Kanzleien die massenhaft und routinemäßig abmahnen, Anspruch auf höchstens eine 0,3 fache Geschäftsgebühr haben. Diese fordern in Abmahnungen meist die 1,3 fache Geschäftsgebühr.
Konkret ging es darum, dass die Beklagte unerlaubt einen Kartenausschnitt von urheberrechtlich geschütztem Material für ihren Internetauftritt verwendet hatte. Der Kläger, die Euro-Cities AG wollte neben einem Schadensersatz von 1.620 Euro die Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens von 555,60 Euro erwirken.
Das Gericht urteilte, dass die 1.620 Euro Schadensersatz rechtens seien, die Kosten des Abmahnschreibens jedoch überhöht.
Diese dürften bei massenhaft und routinemäßig erstellten Abmahnungen nur die 0,3 fache Anwaltsgebühr betragen. In diesem Fall müssen Kosten für das Abmahnschreiben in Höhe von 143,60 Euro gezahlt werden.
Quelle: abmahnwarner.de