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Home›Konsumentenschutz›Abo›Berichtigte Fassung: Opendownload muss Inkasso-Schaden ersetzen

Berichtigte Fassung: Opendownload muss Inkasso-Schaden ersetzen

27. 01. 2010

opendownloadFür die Eintreiberkönige Olaf Tank, Katja Günther, Sven Schulze und Frank Babenhauserheide, die seit Jahren Massenmahnbriefe für die Abofallen Opendownload, Megadownload, 99downloads oder Firstload verschicken, sind schwere Zeiten angebrochen.

Ein hereingetappter Internetnutzer aus Issum (NRW) erstritt jetzt vor dem Landgericht Mannheim in zweiter Instanz ein Urteil, wonach die ” Content Services Ltd.” (Geschäftsführer Alexander Varin ) die Kosten für seinen Anwalt, den er zur Abwehr ihrer Forderung eingesetzt hatte, in voller Höhe bezahlen muss.

Das Urteil AZ 10 S 53 /09 vom 14. Januar 2010 ist sofort vollstreckbar. Eine Revision nicht zugelassen. Das bestätigte heute der Pressesprecher des Landgerichts Mannheim, Richter Dr. Joachim Bock.

Die Content Services Ltd vertreten durch ihren Rechtsanwalt,  hatten behauptet: Es gehöre doch “zum allgemeinen Lebensrisiko”, mit einem unberechtigten Anspruch konfrontiert zu werden .

Das sahen die Richter anders. Auf einen unberechtigten Anspruch könne man sehr wohl mit einem Anwalt reagieren, den die auslösende Partei zu bezahlen habe.

Das Urteil in PDF:  Urteil LG Mannheim vom 14.1.2010

Das Urteil erleichtert es nun vielen Abo-Fallen-Opfern, die Kosten für einen Anwalt von den Inkasso-Gegnern wieder hereinzuholen.

mit freundlicher Genehmigung:  Gomopa.net

Richtigstellung

Der gestrige Opendownload-Bericht enthielt einen Fehler: Nicht Anwältin Katja Günther stand vor Gericht, sondern die Opendownload-Betreiber-Gesellschaft Content Services Ltd. aus Mannheim. Den Inkassobrief für die Betreiberfirma hatte Olaf Tank geschickt.

Das Mannheimer Landgericht nennt zwei Aktenzeichen:
10 S 53/09 – das eigene des Landgerichtes.
14 C 71/09 – das des Amtsgerichtes Mannheim.

Versehentlich haben wir gestern im Zusammenhang mit dem Verfahren  10 S 53/09 des LG
Mannheim berichtet, dass eine Katja Günther die Berufungsklägerin vor dem LG
Mannheim bzw. die Beklagte vor dem AG Mannheim war.

Richtig ist: Beklagte vor dem AG Mannheim und Berufungsklägerin vor dem LG
Mannheim war die Mannheimer “Content Services Ltd.” (Geschäftsführer
Alexander Varin).

Wir bitten diesen Irrtum zu entschuldigen.

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