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Home›Konsumentenschutz›Abo›Das Justizministerium bezieht Stellung: Nicht bezahlen bei Abofallen!

Das Justizministerium bezieht Stellung: Nicht bezahlen bei Abofallen!

19. 01. 2010

stopSeit Jahren wurden – und werden,  Konsumenten durch sogenannte Abofallen abgezockt. Die Politik sah darin relativ lange keinen Handlungsbedarf. Jetzt meldet sich erstmals das Bundesjustizministerium zum Thema Abofallen zu Wort. Und die Aussagen von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sind  an Deutlichkeit nicht zu überbieten. Wir zitieren:

In jedem Fall gilt: Nicht zah­len! Bei den An­bie­tern kann es sich um Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten mit ge­rin­ger Haf­tungs­sum­me und Sitz im Aus­land han­deln, die zudem im so­ge­nann­ten Im­pres­sum le­dig­lich eine Brief­kas­ten­adres­se an­ge­ben. In die­sen Fäl­len sind ge­zahl­te Be­trä­ge nur schwer zu­rück­zu­er­lan­gen. Sie haben bei die­ser Vor­ge­hens­wei­se in der Regel nichts zu be­fürch­ten: Un­se­riö­se An­bie­ter set­zen dar­auf, dass die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher aus Angst oder um Ärger zu ver­mei­den zah­len, und ma­chen die be­haup­te­ten An­sprü­che nur sel­ten ge­richt­lich gel­tend.

Nicht unter Druck set­zen las­sen! Auf ge­wöhn­li­che Rech­nun­gen und Mah­nun­gen müs­sen Sie nicht re­agie­ren. Sie kön­nen aber vor­sorg­lich dar­auf hin­wei­sen, dass kein Ver­trag zu­stan­de ge­kom­men ist und hilfs­wei­se die An­fech­tung bzw. den Wi­der­ruf er­klä­ren. In die­sem Fall soll­ten Sie den Brief per Ein­schrei­ben und Rück­schein ver­sen­den. Mus­ter für einen sol­chen Brief stel­len die Ver­brau­cher­zen­tra­len be­reit.

Auf Mah­nungs­be­schei­de re­agie­ren! Auf einen Mahn­be­scheid vom Ge­richt müs­sen Sie hin­ge­gen re­agie­ren. Hier müs­sen Sie un­be­dingt auf dem bei­ge­füg­ten For­mu­lar Wi­der­spruch ein­le­gen. Die­ser muss in­ner­halb von zwei Wo­chen seit Zu­stel­lung des Mahn­be­scheids bei dem Ge­richt ein­ge­gan­gen sein, das den Mahn­be­scheid er­las­sen hat. Haben Sie dies ver­säumt, müs­sen Sie un­be­dingt Ein­spruch gegen den nach­fol­gen­den Voll­stre­ckungs­be­scheid ein­le­gen. Der Ein­spruch muss eben­falls in­ner­halb von zwei Wo­chen bei dem Ge­richt ein­ge­gan­gen sein. Mus­ter dafür fin­den sich eben­falls bei den Ver­brau­cher­zen­tra­len.

Die Bun­des­re­gie­rung ist der Auf­fas­sung, dass zum Schutz der Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher ein eu­ro­pa­weit ein­heit­li­ches Vor­ge­hen gegen Kos­ten­fal­len im In­ter­net ge­bo­ten ist.

Quelle: bmj.bund.de via computerbetrug.de

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