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Home›Konsumentenschutz›Abo›Rechtsanwalt – Im Namen des Volkes: Oder wie man Kleinunternehmer wird

Rechtsanwalt – Im Namen des Volkes: Oder wie man Kleinunternehmer wird

25. 08. 2009

gericht1Es gibt einen  Rechtsanwalt H. G. aus L.  der mich auf  Grund einer früheren Berichterstattung über die  “Belleros Premium Media Ltd “ abmahnte, weil ich ihn damals als angeblichen Rechtsanwalt dieser Firma bezeichnete.  Nun hat er  den Dreh gefunden, mich  finanziell noch mehr  zu schädigen.

Es ist jenem Rechtsanwalt nachträglich  eingefallen, dass, als er seine Kosten gegen mich  bei Gericht geltend machte sich geirrt hatte, als er die Umsatzsteuer in Abzug brachte.

Jetzt ist besagter Rechtsanwalt plötzlich Kleinunternehmer, er ist also nicht berechtigt, die Umsatzsteuer abzuziehen.

Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen, ein Anwalt der in einer großen Kanzlei in L. tätig ist  gibt an, er ist Kleinunternehmer.

Zitat des Schriftsatzes vom Landgericht Lxxxxxxxxg

Mit Schriftsatz vom xxxxx.2009 hat der Antragsteller mitgeteilt sich über die Erklärung zur
Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO im Kostenfestsetzungsantrag vom
xxxxx.2009 geirrt zu haben und hat darauf hin weitere Kosten in Höhe von xx.xx EUR (19 %
Ust gem. Nr. 7008 W RVG auf xxx.xx EUR gem. Antrag vom xx.xx.2009) zur Festsetzung
beantragt.

Der von dem Antragsteller geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag war nach § 104 Abs. 2 S. 3
ZPO antragsgemäß zu berücksichtigen, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom xxxxxx.2009
erklärt hat, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Zur Berücksichtigung genügt allein die von der Partei abgegebene Erklärung (BGH, Beschluss vom 11 .02.2003 – VIII ZB 92/02; OLG Celle, OLG-Report 95, 124).

Für eine Überprüfung besteht im Übrigen auch kein Anlass, denn die Erklärung ist nicht offensichtlich unrichtig.

Erklärung zur Kleinunternehmerregelung
Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 € (bis zum 31.12.2002 galt ein Grenzwert von 16.620 €) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 €, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Was soll man dazu noch sagen? Recht haben und Recht bekommen sind immer noch zwei verschiedene Sachen.

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