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Home›Konsumentenschutz›Allgemein›Tipp: Unfälle bei Familienpflege- Das sollten Sie wissen

Tipp: Unfälle bei Familienpflege- Das sollten Sie wissen

23. 03. 2012

Wer Familienangehörige pflegt, ist bei Unfällen gesetzlich versichert.

Das Bundessozialgericht hat am 09.11.2010, Aktenzeichen B 2 U 6/10, entschieden,  das Familienangehörige welche ihre Angehörigen pflegen, nach den Vorschriften des SGB VII gesetzlich versichert sind.

Im vorliegenden Fall half die Tochter der hochbetagten Mutter beim Treppensteigen im Rahmen der häuslichen Pflege. Die Mutter stürzte und riß ihre Tochter mit in die Tiefe.  Die Tochter zog sich erhebliche Verletzungen zu.

Die Tochter klagte gegen die gesetzliche Unfallversicherung auf Feststellung eines Arbeitsunfalles.

Das Bundessozialgericht urteilte:

Die Tochter war als Pflegeperson für K. N. nach § 2 Abs 1. Nr.  17 SGB VII versichert. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – das Begleiten ihrer Mutter nach deren Arztbesuch – gehörte zur versicherten Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift und stand daher mit ihr in einem sachlichen Zusammenhang.

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches sind Pflegetätigkeiten versichert, die einem Pflegebedürftigen wegen seines Hilfebedarfs bei einer gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtung erbracht werden.

Kanzleitipp

Pflegepersonen im Familienbereich sind gesetzlich unfallversichert und können daher bei Unfällen während der Pflege oder beim begleiten zu Arztbesuchen usw. mit Leistungen rechnen.

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