Die Kostenfalle der „Mitfahrzentrale-24.de“

Melanie T. sucht eine Mitfahrgelegenheit. Sie meldet sich bei der, auf den ersten Blick anscheinend kostenfreien Seite „mitfahrzentrale-24.de“ an, wird aber nicht fündig. Nach einem halben Jahr erhält sie eine Rechnung über 132,- €, für das erste von zunächst zwei Mitgliedsjahren.
Die Rechnung kommt aber von einer anderen Firma als jener, die ihr den Zugang damals bestätigte. Melanie T. kündigt umgehend. Doch kurz darauf kommen schon Mahnungen, Schreiben vom Inkasso-Büro und sogar die Drohung, die Zahlungen gerichtlich durchzusetzen.
Update:
Die Webseite mitfahrzentrale-24.de muss in Zukunft den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar angeben. Das hat das Landgericht Landshut nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes entschieden.
Die Paid Content GmbH, Betreiberin der Seite mitfahrzentrale-24.de, hatte den Hinweis auf die Kosten in der rechten Spalte unter „Kundeninformation“ in einem kleingedruckten Fließtext platziert. Das sei irreführend, hat nun das Landgericht Landshut geurteilt. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Die Verbraucher seien es gewohnt, im Internet viele kostenlose Dienstleistungen zu finden. Daher sei ein deutlicher Hinweis notwendig, dass der Service bei mitfahrzentrale-24.de eben nicht kostenlos ist.
Das Gericht bestätigte außerdem die Unwirksamkeit zweier Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von mitfahrzentrale-24.de:
Zum einen soll das Entgelt in Höhe von 132,00 EUR jährlich im Voraus gezahlt werden. Die Vorleistungsklausel sei intransparent, sagt das Landgericht, weil für den Verbraucher nicht erkennbar sei, wann dieser die jährliche Leistung zu zahlen habe. Sie benachteilige außerdem Verbraucher unangemessen, da das Unternehmensrisiko einseitig auf die Verbraucher verlagert werde.
Das Gericht beanstandete außerdem eine Klausel, der zufolge sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um weitere zwei Jahre verlängert. Ein Vertrag dürfe sich laut Bürgerlichen Gesetzbuch stillschweigend nur um maximal ein Jahr verlängern.
Urteil des LG Landshut vom 16.08.2011, 54 O 1465/11
noch nicht rechtskräftig
Quelle: vzbv