Telefonwerbung: Wenn das Probeangebot zum teuren Abo wird

Telefonwerbung: Am Telefon wird versucht so manches zu verkaufen. Die geschulten Telefonverkäufer arbeiten mit allen finessen. Es werden mitunter sogenannte Nahrungsergänzungsmittel- wie ein Apotheker feststellte mit fragwürdigem Nutzen, verkauft.
Der ganz große Haken bei der ganzen Geschichte, mit der telefonischen Probe- Bestellung hat man ein Pillen- Abo abgeschlossen, das man nicht gerade- unserer Meinung nach, als günstig bezeichnen kann.
Konsumenten, die das Abo kündigen wollen, wird es nicht einfach gemacht und mitunter sogar mit Inkasso und Schufa gedroht.
Dass eine so genannte Kaltaquise gegenüber Privatkunden in Deutschland nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten ist, das stört die Anrufer wenig.
Unser Kommentar- zum Kommentar:
Im Anschluss an den Filmbeitrag kommt ein Rechtsanwalt zu Wort, der von einem möglichen vorgehen mittels einer Sammelklage gegen solche Firmen redet. Damit wir das richtig stellen, Sammelklagen gibt es in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht, und sind nur in ganz wenigen Fällen zulässig.
In bestimmten Strafrechtsfällen kann ein Staatsanwalt ein Verfahren z.B. wegen massenhaften Betrugs (§ 263 StGB) in tausenden Fällen zu einem Sammelverfahren (gemäß Nr. 25 – 27 RiStBV) zusammenfassen.
Nur im Bereich des Kapitalanlagerechts können neuerdings Musterverfahren durchgeführt werden, deren Ausgang dann Einfluss auf andere Verfahren haben soll. Zudem dürfen zum Beispiel Verbraucherzentralen ausnahmsweise in fremdem Interesse prozessieren.
Sie müssen sich aber auf Unterlassungsklagen beschränken. Zahlungsklagen, zum Beispiel stellvertretend für die Betroffenen von Internetabzocke, dürfen die Verbände nicht führen. Das kann nur jeder Abgezockte für sich alleine tun.