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Schutz vor “Kostenfallen” im Internet

29. 05. 2009

Wenn der Ver­brau­cher über sein Wi­der­rufs­recht nicht in Text­form be­lehrt wurde, kann er Ver­trä­ge über Dienst­leis­tun­gen, die er am Te­le­fon oder im In­ter­net ab­ge­schlos­sen hat, künf­tig wi­der­ru­fen. Bis­lang gibt es in sol­chen Fäl­len kein Wi­der­rufs­recht mehr, wenn der Un­ter­neh­mer mit der Aus­füh­rung der Dienst­leis­tung mit aus­drück­li­cher Zu­stim­mung des Ver­brau­chers be­gon­nen oder der Ver­brau­cher die Aus­füh­rung selbst ver­an­lasst hat.

Viele Verbraucher haben Leistungen in Anspruch genommen und dann erst hinterher bemerkt, dass sie in die “Kostenfalle” getappt waren, weil sie eine Rechung über 96 € oder mehr für einen angeblich abgeschlossenen Zweijahresvertrag erhielten. Die­sem Ver­hal­ten ent­zieht das neue Ge­setz nun die Grund­la­ge.

Künf­tig kann der Ver­brau­cher seine Ver­trags­er­klä­rung noch so­lan­ge wi­der­ru­fen, wie er nicht voll­stän­dig be­zahlt hat (Neuregelung des § 312d Abs. 3 BGB). Wenn ihn das Un­ter­neh­men vor Ab­ga­be sei­ner Er­klä­rung nicht dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass er bei einem Wi­der­ruf für die bis dahin er­brach­te Leis­tung Wer­ter­satz zah­len muss, kann das Un­ter­neh­men nichts von ihm for­dern.

Bislang war es möglich, das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen, indem die audrückliche Zustimmung des Kunden hierfür eingeholt wurde, z.B. durch einen Text:

Ja, ich bin ausdrücklich einverstanden, dass Sie der Download beginnt, und dass mein Widerrufsrecht durch diese Zustimmung erlischt.

Dies ist nun nicht mehr möglich. Vielmehr lautet der neue § 312d Abs. 3 nach dem aktuellen Gesetz:

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

quelle: shopbetreiber

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