Nomen est omen: Ein Rechtsanwalt „K“ und Katja Günther

Ist der Ruf erst ruiniert, dann mahnt es sich ganz ungeniert. Das denkt anscheinend Rechtsanwalt K. aus Düsseldorf und verschickt gegenwärtig Schreiben an Forenbetreiber und Blogger und fordert die Bezahlung von 650 Euro für Abmahnungen, welche er vor einigen Monaten für die Inkasso-Katja erstellte.
So bezieht sich Rechtsanwalt K. aus Düsseldorf auf ein nicht rechtskräftiges Urteil des AG Köln (132 C 30/10, Urteil vom 21. Juli 2010) und behauptet:
Das Amtsgericht Köln schließt sich insoweit der in dem Parallelverfahren geäußerten Auffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 13. Januar 2010, Az. 28 O 697/09) an.
Rechtsanwalt K. führt weiter aus:
Zur Durchsetzung Ihres Rechtsanspruches durfte die Mandantin sich, so das Gericht, eines Rechtsanwaltes bedienen, weil dem Gläubiger eines deliktischen Unterlassungsanspruches nicht zuzumuten ist, die Rechtsverfolgung gegen den jeweiligen Schuldner selbst durchzuführen.
Ob das überhaupt so im Urteil steht, wissen wir noch nicht. In vergleichbaren Sachverhalten haben andere Gerichte ganz anders entschieden, so z.B. in der Sache vor dem AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2006 – AZ: 32 C 2129/05 – „Kostenvermeidungspflicht des Abmahnenden“. Die damalige Berufung gegen das Urteil wurde von den Klägern zurück genommen.
In diesem Fall hatte ein berüchtigter Münchner Anwalt eine Hamburger Anwältin mit einer Abmahnung gegen einen Berliner Rechtsanwalt beauftragt, welcher sich anlässlich der Verhaftung des Münchner Anwaltes im September 2004 mit etwas weitreichenden Spekulationen äußerte. Der berüchtigte Münchner Anwalt behauptete dann vor dem AG Frankfurt, er habe nicht das nötige Wissen um sich selbst zu vertreten. Nach den Feststellungen des Gerichtes wäre der Jurist – schon als solcher – jedoch selbst problemlos zur Verfassung des Abmahnschreibens in der Lage gewesen, dies sei schließlich Grundlage und Alltag der anwaltlichen Tätigkeit. Der beklagte Anwalt hatte die Unterlassungserklärung unterzeichnet, verweigerte aber unter Hinweis auf geltendes Recht (so: BGH VI ZR 175/05, BGH I ZR 2/03) die Bezahlung der Kostennote.
Auf diese beiden BGH-Urteile stütze sich dann auch das AG Frankfurt am Main. Wie das AG Köln dazu kommt, die ständige und gefestigte Rechtssprechung des BGH zu übergehen, dass wissen nur die Götter…
Im rechtskräftigen Frankfurter Urteil heißt es:
„Selbst wer zu Recht eine Abmahnung ausspricht, ist verpflichtet, die Kosten für den Abgemahnten gering zu halten. Dafür muss er insbesondere eigene Fähigkeiten einsetzen.“
Auch hier also: Anwalt mahnt für Anwalt ab, Forderung aus deliktischem Anspruch. Ob der Anwalt weitere Forderungen durchsetzen kann erscheint sehr fragwürdig.
Zurück zum Anwalt K. und den Abmahnungen für die Inkasso-Katja
Hinzu tritt noch der Umstand, dass es sich mutmasslich um eine serielle Abmahnung handelte, denn es sind bereits weitere, wörtlich nahezu gleiche Abmahnungen bekannt, bei denen jeweils die unterlassende Äußerung und die Fundstelle ausgetauscht wurde.
Es gibt auch Hinweise darauf, dass nicht einmal der Streitwert individuell an die angeblich zu erlassende Äußerung angepasst wurde. Spätestens das formularische Austauschen der angeblich zu unterlassenden Äußerung und der Fundstelle sowie die einfache Tätigkeit der Adressermittlung sind der Anwältin Katja Günther – als Inkassoabzockerin macht diese nichts anderes – aber hinsichtlich der Schadensminderungspflicht – die auch bei deliktischen Ansprüchen greift – zuzumuten.
Der Stein des Anstoßes:
Einige Blogger und Forenbetreiber auch die (Redaktion von konsumer.info) hatten eine unsaubere Formulierung einer Verbraucherschutzorganisation übernommen aus denen man womöglich entnehmen konnte, dass die gemeinhin verrufene Münchner Inkassoabzockerin Katja Günther „wegen Betruges verurteilt“ sei. Ob Unterlassungsansprüche überhaupt bestehen ist nach einigen Urteilen, so des OLG Frankfurt, des AG Karlsruhe, des AG Mannheim sozusagen offen, denn diese Urteile von Zivilgerichten lassen die Formulierung „Betrug“ zu und just wegen der vom Anwalt genannten Forderung aus einer „deliktischen Handlung“ ist darauf hinzuweisen, warum das AG Karlsruhe die Mandantin des Herrn Kötz, also Katja Günther, zum Schadensersatz verurteilte:
Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug. Die Belastung der Klägerin mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat.
Jedenfalls das OLG Düsseldorf und das LG Krefeld vertreten die Auffassung, dass man Betrüger auch Betrüger nennen darf. Demnach ist allein der Anspruch auf die Unterlassung sehr fragwürdig.
Wichtig:
Legt man einem Gericht einen ganzen Stapel mehr oder weniger identischer Forderungen auf den Tisch, dann kann man serielle Vorgehen (Massenabmahnungen)beweisen.
Quelle: RfZ.Kassel