Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Attest am ersten Tag – auch ohne Begründung


Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon vom ersten Tag einer Erkrankung an ein ärztliches Attest vorlegen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Die Arbeitgeber müssen es auch nicht begründen, wenn sie bereits so früh auf die Vorlage eines Attests bestehen.
Vielmehr liege es in ihrem Ermessen, dies auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter.
Laut Gesetz müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn sie wegen Krankheit ausfallen. Spätestens am vierten Krankheitstag muss eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes vorgelegt werden.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz räumt dem Arbeitgeber aber auch das Recht ein, schon früher eine solche Bescheinigung zu verlangen.
(Aktenzeichen: 5 AZR 886/11)