Gesetzesrevision
Was bringt das neue Erbrecht?

Das schweizerische Parlament berät derzeit über eine Revision des Erbrechts. Der Entwurf des Bundesrates, welcher (mit Anpassungen) vom Ständerat genehmigt wurde, wird in der nächsten Session vom Nationalrat verhandelt und tritt voraussichtlich per Anfang oder Mitte 2021 in Kraft. Ein Kernthema der Revision ist die Änderung der Pflichtteile, wodurch gerade auch für Unternehmer der Spielraum für die Nachfolgeplanung erhöht wird.
Änderung der Pflichtteile – Chance für Unternehmer bei der familieninternen Nachfolgeplanung
Der Pflichtteil der Kinder wird auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils reduziert. Der Pflichtteil der Ehegatten bleibt im Zuge der Revision unverändert. Hinterlässt eine Erblasserin nebst Kindern auch einen Ehegatten, so beträgt der Pflichtteil der Kinder neu ein Viertel (statt wie bisher drei Achtel). In der Folge wird die freie Quote, über welche der Erblasser testamentarisch verfügen kann, wird damit auf mindestens die Hälfte des Nachlasses erhöht. Unternehmer, die eine familieninterne Nachfolge anstreben, profitieren von dieser zusätzlichen Freiheit.
Das Pflichtteilsrecht der Eltern wird gänzlich abgeschafft. Hinterlässt eine kinderlose Erblasserin nebst einem Ehegatten noch ihre Eltern, so kann die Erblasserin neu also 100% des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten zukommen lassen. Bei einer Erblasserin, welche Nachkommen hat, stand den Eltern bereits unter dem bisherigen Recht weder ein gesetzlicher Erbteil noch ein Pflichtteil zu. Daran ändert sich nichts.
Auswirkungen auf bestehende Testamente
Bestehende Testamente behalten auch nach Inkrafttreten der Revision ihre Gültigkeit. Wenn ein Testament auf den «Pflichtteil» eines Erben Bezug nimmt, ist nach Inkrafttreten der Revision jedoch die neue Regelung massgebend: Hat eine Erblasserin, welche nach Inkrafttreten der Revision verstirbt, ihren Sohn im Jahr 2010 testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt, ist der Sohn neu nicht zu Drei Achteln (37.5%; bisherige Regelung) am Nachlass beteiligt, sondern zu einem Viertel (25%; neue Regelung). Um allfällige Unklarheiten und eine Anfechtung des Testaments zu vermeiden, ist dennoch zu empfehlen, Testamente anlässlich der Revision zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht in Widerspruch zur neuen Regelung stehen.
Verlust des Pflichtteils während eines Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens
Stirbt eine der beiden Personen während eines Scheidungsverfahrens, so kann die überlebende Person ihren Pflichtteil neu nicht geltend machen, wenn zum Todeszeitpunkt folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Beide Eheleute stimmten der Scheidung im Grundsatz zu (das Verfahren wurde auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder eine Scheidung auf Klage wird in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren umgewandelt); oder (2) Die Eheleute haben bereits während mindestens zwei Jahren getrennt gelebt (Art. 472 Abs. 1 E-ZGB); und (3) Es liegt ein Testament vor, welches ausdrücklich festhält, dass der Ehegatte auf den Pflichtteil gesetzt ist und dass der Ehegatte diesen infolge des Scheidungsverfahrens nicht geltend machen kann. Liegt keine entsprechende testamentarische oder erbvertragliche Klausel vor, behält der überlebende Ehegatte bzw. der/die überlebende eingetragene Partner/in bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft das gesetzliche Erbrecht (Art. 120 Abs. 2 E-ZGB und Art. 31 Abs. 1 E-PartG). Das bedeutet, dass die betreffende Person bei einem Todesfall vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungs- oder Auflösungsurteils ihren Anspruch auf ihren Erbanteil (Art. 462 ZGB) behält, soweit ihr dieser nicht testamentarisch entzogen wird. Wer in Scheidung ist und seiner Gattin / seinem Gatten das Erbrecht also entziehen möchte, muss dies folglich mittels eines Testaments oder in einem Erbvertrag ausdrücklich festhalten.
Erbrechtlichen Behandlung der Säule 3a
Die Revision befasst sich auch mit der erbrechtlichen Behandlung der Säule 3a, der in der schweizerischen Vorsorge eine immer grössere Bedeutung zukommt. Der Gesetzesentwurf stellt klar, dass die Guthaben der Säule 3a nicht zur Erbmasse zählen. Vielmehr ergibt sich der Anspruch von Hinterbliebenen / Begünstigten direkt aus dem BVG, bzw. der BVV III und dem Reglement der entsprechenden Vorsorgestiftung. Bei den Begünstigten kann es sich um dieselben Personen handeln, welche auch Erben sind; der Verteilschlüssel weicht jedoch vom erbrechtlichen Verteilschlüssel ab. Auch der faktische Lebenspartner zählt zum Kreis der Begünstigten, was im Erbrecht nicht der Fall ist. Vorsorgeeinrichtungen dürfen ihre Leistungen direkt an die Begünstigten auszahlen, ohne vorgängig die Erbinnen und Erben konsultieren zu müssen und ohne sich dem Risiko auszusetzen, dass eine Erbin oder ein Erbe die Zahlung anficht. Da die Vorsorgeguthaben der Säule 3a nicht zum Nachlass gehören, sind sie auch nicht zu berücksichtigen, wenn die Erbschaft infolge Ausschlagung konkursamtlich liquidiert wird (Art. 573 ZGB). In folgender Hinsicht sind die Guthaben der Säule 3a jedoch auch aus erbrechtlicher Sicht relevant: Auf Grundlage der in der Revision vorgeschlagenen Änderung der Artikel 476 und 529 E-ZGB werden die Ansprüche aus der Säule 3a aber der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet (bei Versicherungslösungen der Säule 3a nur zum Rückkaufswert) und können herabgesetzt werden. Das bedeutet, dass die pflichtteilsberechtigten Erbinnen und Erben, die nicht ihren Pflichtteil erhalten, gegenüber den Begünstigten der Säule 3a die Herabsetzung verlangen können, bis der Pflichtteil hergestellt ist.
Erhöhung der verfügbaren Quote bei Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte bzw. der/die überlebende eingetragene Partner/in kann in einem weiteren Umfang begünstigt werden, indem ihr oder ihm neu die Hälfte des Nachlasses zu vollem Eigentum und die andere Hälfte zur Nutzniessung zugewendet wird. Artikel E-473 ZGB berührt den Pflichtteil der überlebenden Ehefrau oder eingetragenen Partnerin beziehungsweise des überlebenden Ehemannes oder eingetragenen Partners nicht. Anstelle der Nutzniessung nach Artikel E-473 ZGB kann die betreffende Person demnach weiterhin ihren Pflichtteil zu vollem Eigentum verlangen. Wenn sie hingegen die Nutzniessung akzeptiert, verzichtet sie auf ihren Pflichtteil. Nicht-gemeinsame Kinder müssen sich den Eingriff in ihren Pflichtteil auch nach der Revision nicht im gleichen Umfang entgegenhalten lassen, wie gemeinsame Kinder.
Überhälftige Vorschlagszuweisung durch Ehe- oder Vermögensvertrag
In der Diskussion rund um Pflichtteile und Erbschaft geht oft vergessen, dass dem ehelichen Güterrecht bei der Berechnung des Nachlasses eine ganz entscheidende Bedeutung zukommt. Um den Nachlass des Erblassers ermitteln zu können, muss zuerst eine ehegüterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden. Bei der Auflösung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung sind die jeweiligen Gütermassen der Ehegatten zu ermitteln. Als Vorschlag bezeichnet man den Überschuss der Aktiven über die Passiven der Errungenschaft jedes Ehegatten, also derjenige Anteil, den jeder Ehegatte netto während der Ehe erwirtschaftet hat. Jeder der beiden Ehegatten ist zur Hälfte am Vorschlag des anderen berechtigt. Unter dem Ehegüterrecht ist es aber möglich, mittels Ehevertrag den anderen Ehegatten über die Hälfte hinaus am eigenen Vorschlag zu beteiligen. Die Revision befasst sich mit der Frage, inwiefern sich pflichtteilsgeschützte Erben eine solche überhälftige Vorschlagszuweisung zugunsten des überlebenden Ehegatten bzw. des/der eingetragenen Partners/in entgegenhalten lassen muss. Als Erstes stellt die Revision klar, dass es sich bei der überhälftigen Vorschlagszuweisung zugunsten überlebenden Ehegatten bzw. des/der eingetragenen Partners/in um eine Zuwendung unter Lebenden handelt.
Damit finden die erbrechtlichen Formvorschriften auf diese Verträge keine Anwendung, und die entsprechenden ehevertraglichen Regelungen sind nicht Teil der Testamentseröffnung. In einem wesentlichen Punkt ist die überhälftige Vorschlagszuweisung aber auch aus erbrechtlicher Sicht relevant: Die überhälftige Vorschlagszuweisung wird bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt, indem sie in die Pflichtteilsberechnungsmasse einbezogen wird und der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegt. Diese Einberechnung geschieht soweit die Vorschlagszuweisung den überlebenden Ehegatten bzw. den/die eingetragene Partner/in begünstigt, das heisst in der Höhe des Betrags, der die Hälfte des Vorschlags der verstorbenen Person übersteigt (Art. 216 Abs. 2 E-ZGB). Allerdings dürfen gemäss dem Gesetzesentwurf nur die nichtgemeinsamen Kinder die Herabsetzung verlangen (Art. 216 Abs. 3 E-ZGB). Gemeinsame Kinder können die Herabsetzung nur bei Wiederverheiratung verlangen (Art. 216 Abs. 3 E-ZGB).
Herabsetzung von Zuwendungen
Die Revision beseitigt einige Unklarheiten bei der Herabsetzung von Zuwendungen kraft der gesetzlichen Erbfolge oder mittels eines Testaments oder Zuwendungen unter Lebenden. Auf Einzelheiten wird im Rahmen dieses Bulletins nicht eingegangen.
Ausblick: Zusätzliche Gesetzesrevision zur Unternehmensnachfolge
Nebst der vorliegenden Revision verhandelt das schweizerische Parlament eine zweite Revision, welche sich auf die Unternehmensnachfolge fokussiert und die Übertragung von Unternehmen in die nachfolgende Generation erleichtern soll. Der Vorentwurf des Bundesrates schlägt folgende zentrale Massnahmen vor:
- Recht auf Integralzuweisung eines Unternehmens im Rahmen der Erbteilung, wenn der Erblasser kein Testament erlassen hat.
- Recht desjenigen Erben, der das Unternehmen übernimmt, von den anderen Erbinnen und Erben einen Zahlungsaufschub zu erhalten.
- Schaffung spezifischer Regeln für den Anrechnungswert des Unternehmens, indem er zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen unterscheidet.
- Verstärkter Schutz der pflichtteilsberechtigten Erbinnen und Erben, indem ausgeschlossen wird, dass ihnen ihr Pflichtteil gegen ihren Willen in Form von einem Minderheitsanteil an einem Unternehmen zugewiesen werden kann, wenn eine andere Erbin oder ein anderer Erbe die Kontrolle über dieses Unternehmen ausübt.
Dieser Artikel erschien zuerst in der gemeinsamen Publikation vom KONSUMER und dem SKV-Verbandsorgan ERFOLG (Heft Nr. 04/05 2020). Sponsored by: www.ruossvoegele.ch