Hochrechnung- ein Fehler im Rentenbescheid


Wie aus den Veröffentlichungen des Bundesversicherungsamtes bekannt ist, sind viele Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung fehlerhaft. Das Bundesversicherungsamt kann die Bescheide aber nur stichprobenartig überprüfen. Die Dunkelziffer fehlerhafter Bescheide bleibt groß.
Es ist deshalb wichtig, den Rentenbescheid selbst gründlich zu prüfen oder vom Experten überprüfen zu lassen.
Will der Rentenantragsteller rechtzeitig in Rente gehen, nimmt die Deutsche Rentenversicherung für die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn ein fiktives Einkommen an. Dieses Vorgehen soll sicher stellen, dass der Versicherte rechtzeitig zum gewünschten Renteneintrittstermin in seinen Genuss der Altersrente kommt. Dabei kommt es vielfach zu Problemen.
Ein Beispiel:
Richard Rentner will am 01.01.2016 in die Regelaltersrente gehen. Er beantragt am 01.10.2015 bei der Deutschen Rentenversicherung die Rente.
Im Antragsformular R 100 macht er unter Punkt 10.4 die Mitteilung, dass er bis zum Rentenbeginn beitragspflichtige Einnahmen erzielt. Er vergisst aber, dass er noch das Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen erhält. Die Anforderung der gesonderten Meldung (Vordruck R250) will er selbst beim Arbeitgeber veranlassen. Die gesonderte Meldung durch den Arbeitgeber erfolgt fristgerecht.
Die Deutsche Rentenversicherung erstellt nunmehr die Hochrechnung, die wie folgt errechnet wird:
Für die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn werden ein Durchschnittsentgelt und damit auch die Rente errechnet.
Das Durchschnittsentgelt wird aus dem Entgelt, das der R in den letzten zwölf Monate vor dem Hochrechnungszeitraum (01.10.2014- 30.09.2015 ) erzielt hat, berechnet. Das errechnete Durchschnittsentgelt wird in Entgeltpunkte umgerechnet und dem Versicherungsverlauf im Rentenbescheid in der Anlage 2 zugeführt. Im Versicherungskonto stehen dann für die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn das errechnete Entgelt und die Bezeichnung Hochrechnung.
Der Fehler der hier jetzt passiert ist, dass die erwähnten Sonder-und Zusatzzahlungen, als beitragspflichtige Einnahmen nach Renteneintritt nicht mehr ohne weiteres berücksichtigt werden können.
Keine Änderung bei erlassenen Rentenbescheid mehr möglich
Ist der Rentenbescheid erlassen, müsste man Widerspruch einlegen und die beantragte Rente zurücknehmen und neubeantragen. Geht man diesen Weg nicht, würde bei einem Neufeststellungsantrag der Rentenversicherungsträger eine Neuberechnung der Rente ablehnen.
Dies ergibt sich aus § 194 und § 70 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – wonach eine Rente nicht neu berechnet wird, wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichten Einnahmen von der durch die Rentenkasse errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen abweichen. Diese Rechtslage ist durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.2011, Az. B 13 R 29/11 R bestätigt worden. Ist der Versicherte aber bei Rentenantragstellung nicht ordnungsgemäß durch die Rentenversicherung über das Problem mit der Hochrechnung und Zusatzverdienste aufgeklärt worden, können sich Ersatzansprüche gegen die Rentenversicherung ergeben.
Wichtig:
Dem Rentner R gehen bei der Hochrechnung wertvolle Pflichtbeiträge verloren und seine Rente wird niedriger ausfallen, als mit korrekter Angabe der Einkommen. Daher ist bei Rentenantragstellung zwingend auf dieses Problem hinzuweisen und die Vor-und Nachteile einer Hochrechnung darzustellen.
Weiß der Rentenbezugsberechtigte, dass er noch eine Sonderzahlung erwartet, dann muss er dies im Rentenantrag mit angeben oder er wartet die Zahlung ab und stellt den Rentenantrag später. Sollten Sie einen Rentenbescheid erhalten haben und die Sonderzahlung nicht berücksichtigt sein, so wäre über eine Rücknahme des Rentenantrages mit Neuantragsstellung unter bestimmten Voraussetzungen nachzudenken.