Ist Ihre Altersvorsorge sicher?
Das 3 Säulen System


Bei uns besteht ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen, das den Menschen und ihren Angehörigen einen weitreichenden Schutz vor Risiken bietet, deren finanzielle Folgen sie meist nicht allein bewältigen könnten.
Durch drei Säulen wird die finanzielle Vorsorge für die Zeit nach der Pensionierung, der finanzielle Schaden im Todesfall sowie das Risiko einer invaliditätsbedingten Erwerbsunfähigkeit abgedeckt.
Die 1. Säule ist für alle obligatorisch
Sie besteht aus der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung(IV) und den Ergänzungsleistungen (EL). Letzere dienen dazu, weitere Leistungen an Personen, deren minimalen Lebenskosten durch AHV und IV nicht gedeckt sind, zu erbringen.
2. Säule: Berufliche Vorsorge
In der der zweiten Säule befinden sich Kapital gedeckte Versicherungen für die Berufstätigen. In der zweiten Säule befinden sich viele freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, als auch der Arbeitnehmer. Hier findet sich die auch in einigen deutschen Betrieben bekannte Pensionskasse wieder, ebenso wie freiwillige Leistungen zur beruflichen Vorsorge.
Hierunter fallen alle Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. In der Schweiz muss jeder Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber für den Fall eines Unfalls versichert werden. Dies betrifft beispielsweise auch Heimarbeiter, Volontäre und Praktikanten.
Versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 21’150 Franken im Jahr verdienen (Stand: 2016). Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres. Vorerst – bis zum Erreichen des 24. Altersjahres- decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Jahr nach Vollendung des 24. Altersjahres und bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird zusätzlich für die Altersrente angespart.
Unter die 3. Säule fällt die freiwillige, individuelle und steuerlich begünstigte Privatevorsorge
Sie soll das abdecken, was in den ersten und zweiten Säulen nicht ausreichend abgedeckt wurde. Hier gibt es Möglichkeiten über Banken aber auch über Versicherungen. Das Banksparkonto wird ebenfalls zur dritten Säule gerechnet.
Die dritte Säule ist absolut freiwillig und soll den gewohnten Lebensstandard im Alter aufrechterhalten. Aber auch bei Arbeitslosigkeit kann so die Deckungslücke geschlossen werden. Dazu unterscheidet man zwischen der gebundenen und der freien Vorsorge.
Die bekannteste Form ist hierbei das sogenannte „3a Konto“. Auf diesem Sperrkonto kann jede in der Schweiz wohnhafte Person einen gedeckelten Betrag einzahlen, der wiederum von der Steuer abgezogen werden kann. Das Geld kann dann nur zu bestimmten Zwecken ausgezahlt werden.
Die 3. Säule wird unterteilt in zwei Kategorien:
- Gebundene Vorsorge (3a), bei der das einbezahlte Geld über eine Laufdauer vertraglich gebunden ist. Beispiele wären Lebens- und Erwerbsausfallversicherungen und Banksparangebote. Diese Gelder sind steuerlich abzugsfähig.
- Freie Vorsorge (3b), welche nicht durch vertragliche Vereinbarung über längere Zeit gebunden ist. Darunter fallen beispielsweise normale Banksparkonten. Die Säule 3b ist nicht steuerabzugsfähig.
Die genauen Beiträge pro Jahr werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt und auf ihrer Website kommuniziert. 2016 dürfen Angestellte, die einer Pensionskasse angehören, maximal 6’768 Franken in die Säule 3a einzahlen. Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, dürfen 2016 20 % des jährlichen Erwerbseinkommens, maximal aber 33’840 Franken einzahlen.
Der jährliche Beitrag muss bis zum Ende des betreffenden Jahres auf dem Vorsorgekonto verbucht sein. Denken Sie an die Festtage und nehmen Sie deshalb die Einzahlung frühzeitig vor.
Genaue Informationen gibt Ihnen Ihre Vorsorgeeinrichtung oder Ihre Bank/Post.
Rentner können bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin Beiträge einzahlen, sofern sie weiterhin erwerbstätig sind. Auch bei einem vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten. Auf dem Vorsorgeguthaben muss keine Vermögenssteuer entrichtet werden. Zins- und Kapitalerträge sind einkommens- und verrechnungssteuerfrei.
Bezug (Auszahlung) der 3. Säule
Ein Vorbezug aus der Säule 3a ist nur möglich zum Erwerb und zur Erstellung von selbstbewohntem Wohneigentum, beim definitiven Wegzug aus der Schweiz, bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder beim Wechseln von einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
Weiter ist ein Bezug möglich, wenn eine vollständige Invalidität eintritt.
Das aufgelaufene Guthaben muss zu Beginn der Pensionierung vollständig bezogen werden (frühestens fünf Jahre vor bis fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters).
Wenden Sie sich an die Einrichtung, bei der Sie Ihre private Vorsorge haben und erfragen Sie die Höhe Ihres angesparten Kapitals und die Modalitäten des Bezugs.
Für die Beiträge der Säule 3b gelten keine besonderen Regeln.
Der Bezug aus der dritten Säule wird zu einem wesentlich günstigeren Steuersatz separat vom übrigen Einkommen mit einer Pauschalsumme besteuert. Diese Pauschale entspricht dem Steuerbetrag, den man im Prinzip in einem Jahr auf dieses Einkommen bezahlen würde. Insbesondere in der zweiten und dritten Säule ist das Optimierungspotenzial im Zusammenhang mit der Pensionierungsplanung gross.
Versicherer wollen sich drücken.
Langjährige Konkubinatspartner haben Anrecht auf angespartes Geld aus der 3.Säule, wenn der Partner stirbt. Nicht so bei Swiss Life. Der Versicherungsriese verweigert der hinterbliebenen Partnerin 100‘000 Franken.
Swisslife stützt sich auf altes Gesetz
Die Versicherung verlangt Unterlagen, welche eine regelmässige finanzielle Unterstützung belegen. Der Nachweis solcher Zahlungen wie beispielsweise für Miete, Gesundheitskosten und Steuern war damals vorgeschrieben. Lebenspartner, welche nicht nachweisen konnten, dass der Verstorbene in massgeblicher Weise für deren Unterhalt aufgekommen war, gingen im Todesfall leer aus.
„Kassensturz“ wollte wissen, nach welchen Grundsätzen sie im aktuellen Fall auszahlen würden: nach der alten oder neuen BVV (Berufliche Vorsorge Verordnung)-Verordnung?
Die grosse Mehrheit handelt gemäss der neuen, konkubinatsfreundlicheren Verordnung und zahlt die Gelder an langjährige Partner aus, ohne speziell Nachweise für eine finanzielle Unterstützung zu verlangen.
Für Versicherungen wie beispielsweise Helvetia oder Axa-Winterthur ist die jeweils aktuell gültige Fassung der der BVV-Verordnung massgebend.
Ausser Swisslife zahlt einzig Allianz-Schweiz unter Umständen keine 3a-Gelder an überlebende Konkubinatspartner, auch wenn sie nach dem aktuell geltenden Recht zum Begünstigtenkreis gehören. Gemäss Allianz-Schweiz reicht es nicht aus, wenn der Lebenspartner, der sich nach dem Tod des Versicherungsnehmers meldet, nach dem neuen Recht zum zugelassenen Personenkreis gehört, wenn er vom Versicherungsnehmer nie mittels Begünstigungserklärung begünstigt worden ist.
Schauen Sie sich dazu noch im folgenden den Videobeitrag des SRF Kassensturz an.
Quellen: faire-renten.ch / vimentis.ch / srf.ch